Gesetze / Telekommunikationsgesetz

TKG 2004

§ 37 Abweichung von genehmigten Entgelten

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/37#abs-1 (1) Ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, darf keine anderen als die von der Bundesnetzagentur genehmigten Entgelte verlangen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/37#abs-2 (2) Verträge über Dienstleistungen, die andere als die genehmigten Entgelte enthalten, werden mit der Maßgabe wirksam, dass das genehmigte Entgelt an die Stelle des vereinbarten Entgelts tritt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/37#abs-3 (3) Eine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung zur Erbringung der Leistung bleibt unabhängig vom Vorliegen einer Entgeltgenehmigung bestehen. Die Bundesnetzagentur kann die Werbung für ein Rechtsgeschäft, den Abschluss, die Vorbereitung und die Anbahnung eines Rechtsgeschäfts untersagen, das ein anderes als das genehmigte oder ein nicht genehmigtes, aber genehmigungsbedürftiges Entgelt enthält.

§ 36 § 38